Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5400) Bekanntmachung, betreffend die Uberwachung und zwangsweise Verwaltung aus- 
ländischer Unternehmungen. Vom 24. August 1916. 
D.- Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkursanträge 
gegen das Vermögen, das einer staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maß— 
gabe der Verordnungen vom 4. September und 26. November 1914 sowie vom 
10. Februar 1916 (eichs-Gesetzbl. 1914 S. 397, 487; 1916 S. 89) untersteht, 
können nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit nach 
dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen 
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Neichs- 
Gesetzbl. S. 633) Iwangsvollstreckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen 
erfolgt sind, kann die Aufsichtsperson oder der Verwalter mit Genehmigung der 
Landeszentralbehörde die Aufhebung verlangen. 
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Ist Vermögen nach Maßgabe der Verordnungen vom 26. November 1914 
und vom 10. Februar 1916 unter Verwaltung gestellt, so kann der Verwalter 
ungeachtet der Vorschrift des § 2 der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot 
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) die Erfüllung 
vermögensrechtlicher Ansprüche fordern; die Stundung endet mit dem Ablauf 
eines Monats nach der Aufforderung zur Leistung. 
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß §9 4 
der Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben 
ist, die Stundung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die 
Protesterhebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausge- 
schlossen. Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anwendung. 
1 X 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 24. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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