Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5407) Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. Vom 25. August 1916. 
Ar# Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von 
Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt: 
Die Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren 
vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) findet auch Anwendung 
auf Pudding= und Backpulver sowie alle ähnlichen für die menschliche 
Nahrung bestimmten Pulver. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Roeichs-Geseüblatts vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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