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Der Antrag auf Preisbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 der Verordnung über
Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 ist schriftlich
zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel
kurz begründet werden. Der Vorsitzende kann die Vorlegung einer in handels-
üblicher Weise genommenen Probe verlangen.
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Die Preisstelle verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be-
teiligten stattfindet.
Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Der Vorsitzende kann
auf Antrag gestatten, daß die Beteiligten den Verhandlungen beiwohnen. Be-
teiligt in diesem Sinne sind die Vertragsparteien und die im §9 3 Abs. 2 der
Verordnung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten genannten amt-
lichen Stellen. Der Vorsitzende kann auch andere Beteiligte zulassen.
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Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind die Beteiligten zu dieser
zu laden. Gestattet der Vorsitzende, daß die Beteiligten der Verhandlung bei-
wohnen, so sind sie von Jeit und Ort der Sitzung zu benachrichtigen.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort
des Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekannt-
machung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende
kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine
mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre
Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der
Sache verhandelt und entschieden.
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Die Preisstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben,
insbesondere Jeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen.
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung mit der M aßgabe Anwendung, daß eine Ver-
eidigung durch die Preisstelle nicht stattfindet. Die JZeugen und Sachverständigen
erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Jeugen und Sach-
verständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689) 1914 S. 214).