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Reichs-Gesetzblatt
„WM 195
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien. S. v71. — Bekannt-
machung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915, vom 21. Oktober 1915,
oom 1. Mai 1916 und vom 23. Juli 1916. S. ov2.
(Nr. 5414) Bekanntmachung, betreffend Jahlungsverbot usw. gegen Rumänien. Vom
28. August 1916.
Auf Grund des 87 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des 84 Abs. 2
der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633)
wird folgendes bestimmt: «
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 werden auch auf Rumänien für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(& 2 Abs. 2 der Verordnung) kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem
28. August 1916 oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915
finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das inlän-
dische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher Staats-
angehöriger beziehen (&& 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Vermögen
rumänischer Staatsangehöriger Anwendung.
Reichs-Gesetbbl. 1916. 220
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1916.