Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Sachverständigen oder Vertrauensleute haben für jede Gemeinde Fest- 
stellungen nach den Mustern I bis III zu treffen und eine Zusammenstellung der 
Ergebnisse nach Muster IV unter Beifügung der vorgenannten Unterlagen 
(Muster I, II, III) den unteren Verwaltungsbehörden bis zum 10. Oktober ein- 
zureichen. 
un zuständigen Verwaltungsbehörden haben die Ergebnisse für ihren Bezirk 
nach Muster IV zusammenzustellen und den von den Landeszentralbehörden zu be- 
stimmenden Landessammelstellen bis zum 15. Oktober einzureichen. Die Landes- 
sammelstellen haben die ihnen eingereichten Ergebnisse dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte bis 20. Oktober zuzuführen. 
85 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die Nachprüfung nach anderen 
als den in den Mustern I bis IV vorgesehenen Flächen= und Gewichtsmaßen 
erfolgt. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde sowie als untere Ver- 
waltungsbehörde anzusehen ist. 
Die Landeszentralbehörden können die Vorschriften dieser Verordnung auf 
andere Früchte ausdehnen. 
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen 
bis zum 20. September 1916 einzusenden. 
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Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich 
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der nach 9 5 erlassenen 
Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig 
machen, oder die den nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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