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Die Sachverständigen oder Vertrauensleute haben für jede Gemeinde Fest-
stellungen nach den Mustern I bis III zu treffen und eine Zusammenstellung der
Ergebnisse nach Muster IV unter Beifügung der vorgenannten Unterlagen
(Muster I, II, III) den unteren Verwaltungsbehörden bis zum 10. Oktober ein-
zureichen.
un zuständigen Verwaltungsbehörden haben die Ergebnisse für ihren Bezirk
nach Muster IV zusammenzustellen und den von den Landeszentralbehörden zu be-
stimmenden Landessammelstellen bis zum 15. Oktober einzureichen. Die Landes-
sammelstellen haben die ihnen eingereichten Ergebnisse dem Kaiserlichen Statistischen
Amte bis 20. Oktober zuzuführen.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die Nachprüfung nach anderen
als den in den Mustern I bis IV vorgesehenen Flächen= und Gewichtsmaßen
erfolgt. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde sowie als untere Ver-
waltungsbehörde anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden können die Vorschriften dieser Verordnung auf
andere Früchte ausdehnen.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen
bis zum 20. September 1916 einzusenden.
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Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der nach 9 5 erlassenen
Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig
machen, oder die den nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen,
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich