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Artikel IV
Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze:
a) die im 9 11 festgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, reine, ge-
sunde, trockne und gutkochende Hülsenfrüchte zu zahlen. Fur kleine
Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 58 Mark zu zahlen;
b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: für den
Doppelzentner
für gelbe und grüne Viktoriaerbsen sowie große graue Erbsen 55 Mark,
für kleine gelbe, grine und graue Erbsen 53 „
für weiße, gelbe und braune Behen . .. 65 2
für Linsnenn . . . .. . .. . . . . . ... 70 „
J) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger
zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer= und madenhaltigen Hülsen-
früchten sind außer dem Minderwerte wegen der abfallenden Beschaffen-
heit die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten
und Gewichtsverluste zu berücksichtigen.
Artikel V
Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat die
Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der
Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die
Reichshülsenfruchtstelle hat für die Verladung eine angemessene Frist zu setzen,
die nicht weniger als eine Woche betragen darfj gleichzeitig ist die Verladestelle
anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll.
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der
gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichs-
hülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder kauf-
männischen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen.
Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Ubernahmepreise zu kürzen.
Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Ent-
eignung gemäß 97 Abs. 2
Artikel VI
Soweit die Lieferung und Abnahme der Hülsenfrüchte nicht durch die Be-
stimmungen in den Artikeln II bis V geregelt ist, gelten die Geschäftsbedingungen
der Reichshülsenfruchtstelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen.
Artikel VII
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten vom 26. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) werden aufgehoben.
Berlin, den 30. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerel.