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Auf Grund dieser Ermittlung wird der Betrag der zu zahlenden Ent-
schädigung von einer durch die Heeresverwaltung zu bestimmenden Kommission
von drei Mitgliedern endgültig festgesetzt; diese kann den der Festsetzung zugrunde
gelegten Friedenspreis abweichend von der Ermittlung durch die Sachverständigen
annehmen. «
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5420) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. Vom 30. Angust 1916.
A## Grund des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 30. August
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 983), betreffend Anderung des & 25 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 bestimme ich:
Der Zuschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst ausgehobenen
Perde wird bis auf weiteres auf 50 v. H. der Friedenspreise festgesetzt.
Berlin, den 30. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.