Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 988 — 
3. wer der Vorschrift des § 11 zuwiderhandelt; 
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 11 zuwider 
hergestellt sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, 
feilhält oder sonst in den Verkehr bringt. 
Ubersteigt in den Fällen der Nrn. 1, 3 der Wert der Menge, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, den Betrag von fünftausend 
Mark, so kann die Geldstrafe bis auf das Doppelte des Wertes er- 
höht werden. 
8. Der 9 16 wird gestrichen. 
Artikel M 
Der 9 10 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) tritt außer Kraft. 
Artikel III 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der 
Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585), 
wie er sich aus den Anderungen durch die Verordnungen vom 25. November 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 24. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) 
und durch diese Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen 
durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel IV 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.