Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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1. September bis 31. Dezember 1916 aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, 
wie folgt bestimmt: 
a) Halter von Einhufern: 5½ Zentner für jeden Einhufer; 
b) Halter von Juchtbullen: 3 Zentner an jeden Juchtbullen, für den die 
Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt wird; 
Jc) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Arbeitsochsen halten: 
3 Zentner an jeden Arbeitsochsen. 
Abs. 2 der Bekanntmachung vom 19. August 1916 wird unverändert 
auf den gleichen Zeitraum erstreckt. 
Berlin, den 5. September 1916.) 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
(Nr. 5429) Bekanntmachung von Ulbergangsvorschriften zur Verordnung über Speisefette 
vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755). Vom 5. September 1916. 
# Grund des & 40 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung 
eines Kriegsernährungsamts vom 22.P Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird 
verordnet: 1 
Bis zum 15. Oktober 1916 finden auf die Uberlassung der in Molkereien 
hergestellten Butter die 99 10 bis 12 der Verordnung über Speisefette vom 
20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Butter der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder der Landesverteilungsstelle käuflich 
zu überlassen ist, soweit die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die Landesverteilungs- 
stelle die Uberlassung bis zu diesem Tage verlangt. 
Das Verlangen auf Uberlassung kann, wenn Molkereien zu gemeinsamer 
Verwertung der Butter zusammengeschlossen sind, statt an die einzelnen Molkereien 
an ihre Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) gerichtet werden. 
Die Rechte und Pflichten der Landesverteilungsstellen regeln sich nach den 
Vorschriften im 9 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 807). 
(2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
– G — 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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