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Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5431) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die
Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 999). Vom 7. September 1916.
A. Grund der 99 2, 3 der Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und
Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) wird bestimmt:
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Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführt, ist verpflichtct,
den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und
tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, des
bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
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Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführt, hat sie dem
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette zu liefern. Er hat
sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns pfleglich zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und
auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an
einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.