Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet. 
(5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 7. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5431) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die 
Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 999). Vom 7. September 1916. 
A. Grund der 99 2, 3 der Verordnung über die Einfuhr von Walnüssen und 
Haselnüssen vom 7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) wird bestimmt: 
#1 
Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführt, ist verpflichtct, 
den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und 
tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, des 
bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
5(2 
Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführt, hat sie dem 
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette zu liefern. Er hat 
sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns pfleglich zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und 
auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an 
einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
	        
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