Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Kriegsausschuß hat die Walnüsse und Haselnüsse, die ihm nach 82 
zu liefern sind, abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. 
Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht ein- 
verstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, 
zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, 
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Lieferungspflichtige 
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, 
der Kriegsausschuß den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
4 
Der Kriegsausschuß hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach 
der Besichtigung die Ubernahme zu erklären. Das Eigentum geht mit dem Zeit- 
punkt auf den Kriegsausschuß über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Ein- 
führenden oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
(5 
Die Lahlung des Kaufpreises erfolgt spätestens zwei Wochen nach der Ab- 
nahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die 
Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht. 
6 
Der Kriegsausschuß hat dafür zu sorgen, daß die übernommenen Walnüsse 
und Haselnüsse alsbald auf Ol verarbeitet werden. 
87 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft, wer die im 9 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig 
erstattet, oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht. Neben 
der Strafe kann auf Einziehung der Früchte erkannt werden, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
88 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
228“
	        
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