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Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5433) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1002).
Vom 7. September 1916.
Aur Grund des §9 3 der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom
7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1002) wird bestimmt:
1
Wer mit Beginn des 10. September 1916 Nohharz jeder Art, das sich
zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen-
oder Tannenharz, oder Kolophonium (Fertigharz), hergestellt aus Rohharz vor-
bezeichneter Art im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach
Eigentümer und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge,
des Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung einer versiegelten
Brobe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H.
in Berlin, bis zum 20. September 1916 anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des 10. September 1916 unterwegs befinden,
sind von dem Empfänger anzuzeigen.
Wer Nohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet,
insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen- oder Tannenharz gewinnt, hat dem Kriegs-
ausschusse die im Vormonat angefallene Menge bis zum 10. jedes Monats an-
zuzeigen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen sind.