Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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*(2 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu 
erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Ab- 
sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, 
daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt 
der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf 
sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Ge- 
wahrsams zugeht. 
( 3 
Wer aus dem Ausland Harz jeglicher Herkunft, Nohharz jeder Art, das 
sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, 
Lärchen= oder Tannenharz, oder Kolophonium (Fertigharz), hergestellt aus Roh- 
harzen vorbezeichneter Art, flüssiges Harz oder Harzprodukte, insbesondere Harz- 
leim (Harzseife) oder Brauerpech, einführt, ist verpflichtet, den Eingang der 
Ware im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, 
G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge, des Einkaufspreises und des 
Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen 
Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
4 
Wer aus dem Ausland Stoffe der im §9 3 Abs. 1 bezeichneten Art ein- 
führt, hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher 
Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen 
des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung 
zu stellen oder Proben einzusenden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder 
nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erklären, ob er die 
Stoffe übernehmen will. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. 
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Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uber- 
nahmepreis fest.
	        
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