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Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zu-
ständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige
Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm
festgesetzten Preis zu zahlen.
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Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
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Die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung
von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen-, Tannenharz,
darf nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses erfolgen.
Die Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz vom
9. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) tritt außer Kraft.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die in I§ 1, 3 vorgeschricbenen Anzeigen nicht rechtzcitig erstattet,
oder wer wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des 97 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Die Bestimmungen treten mit dem 10. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 7. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich