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voraus bis zu einem Drittel der Malzmenge verwenden, die ihnen nach 9 1
der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bier-
brauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) in Verbindung mit
81 der Verordnung über die Herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente
vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) im vierten Kalendervierteljahr
1916 zusteht.
Artikel I
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5437) Bekanntmachung über die Preise für Teichfische. Vom 9. September 1916.
A# Grund der Verordnung des Bundesrats vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) in Verbindung mit 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
1
Auf den Absatz von Karpfen und Schleien aus inländischen Teichwirtschaften,
deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet, sowie von Karpfen und Schleien
aus inländischen Wildgewässern finden die auf Grund der Verordnung des
Bundesrats über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 347) festgesetzten Hôchstpreise keine Anwendung, sofern der Absatz
mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung m. b. H. in
Berlin erfolgt.
I1
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.