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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband und Ge—
meinde anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die Zulassung von Ausnahmen
nach § 3 anstatt durch die Kommunalverbände und die Gemeinden durch deren
Vorstand erfolgt.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
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Diese Verordnung tritt am 15. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
Edler von Braun
(Nr. 5440) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen
über Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Metroleumbestände
vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420), vom 21. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350). Vom
9. September 1916.
Aaf Grund des § 6 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Petroleum und
die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350)
wird folgendes bestimmt:
Die Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekannt-
machungen über Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petrolcum-
bestände, vom 28. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 972) tritt mit dem 11. Sep-
tember 1916 außer Kraft.
Berlin, den 9. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.