Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1019 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 208 
  
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 21. Juni 1915. S. 1019. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anord- 
nung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915. 
S. 1021. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen 
bel Verkäufen von Web-, Wirk- und Stiickwaren vom 30. März 1916. S. 1022. — Bekannt- 
machung über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, 
Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 zu errichtenden Schiedsgerichte. S. 1023. — Bekannt- 
machung über den Verkehr mit Leim. S. 1023. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- 
bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916. S. 1024. 
  
(Nr. 5443) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 357). Vom 
14. September 1916.  
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird dahin geändert: 
1. 
Im § 2 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: 
Aus dem Übernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen, 
die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder 
denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurück- 
behaltungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis 
zur Festsetzung des Übernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet 
und glaubhaft gemacht sind. 
Der § 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vor- 
sitzenden und vier Beisitzern. 
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Übernahmepreis den 
Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die 
Zuziehung von zwei Beisitzern. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 233 
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1916.