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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
AAn 208
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Inhalt: Bekannatmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 21. Juni 1915. S. lolo. — Bekanntmachung, betreffend ÄAnderung der Anord.
nung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915.
S. 1021. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über Preisbeschränkungen
bel Verkäufen von Web., Wirk. und Stiickwaren vom 30. März 1916. S. 1022. — Bekannt.
machung über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web.,
Wirk. und Strickwaren vom 30. Mär 1916 zu errichtenden S.hiedsgerichte. S. 1023. — Bekannt.
machung über den Verkehr mit Leim. S. 1023. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungs-
bestimmungen zur Verordnung über den Verkebr mit Leim vom 14. September 1916. S. 1024.
(r. 5443) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 357). Vom
14. September 1916. «
Dchnndcsrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird dahin geändert:
J.
Im 82 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Aus dem Ubernahmepreise sind die Ansprüche dritter Personen,
die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder
denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurück-
behaltungsrecht zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis
zur Festsetzung des Ubernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet
und glaubhaft gemacht sind.
Der 9 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vor-
sitzenden und vier Beisitzern.
Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Ubernahmepreis den
Betrag von eintausend Mark nicht übersteigen werde, so genügt die
Zuziehung von zwei Beisitzern.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 233
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1916.