Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Ortsbehörde des Wohnorts des Sammlers stellt die Erlaubnisscheine 
aus. Die Scheine sind von dem Verarbeiter der Ortsbehörde allwöchentlich 
zurückzugeben. 
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Wer mit Beginn des 1. November und des 1. Dezember 1916 mehr als 
5 Zentner gesammelte Bucheckern in Gewahrsam hat, hat die vorhandene Menge 
dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens bis zum 6. November 
und 6. Dezember 1916 zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf 
die im 69 1 Abs. 2 genannten Mengen. 
Mengen, die sich mit Beginn des 1. November oder 1. Dezember 1916 
unterwegs befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen. 
*3 
Der Kriegsausschuß oder die von ihm bezeichneten Stellen haben die nach 
&1 zu liefernden Bucheckern abzunehmen und einen angemessenen Preis für sie 
zu zahlen, dessen Höchstgrenze der Reichskanzler bestimmen kann. Der Preis 
schließt die Kosten der Lieferung bis zur nächsten Bahnstation des Verpflichteten ein. 
Der Lieferungspflichtige hat die Bucheckern bis zur Abnahme aufzubewahren 
und pfleglich zu bchandeln. 
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Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschuß oder den von ihm ke- 
stimmten Stellen anzuzecigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit 
ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so 
ist der Preis vom Ablauf der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen 
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach 
Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung, die vom Reichs- 
kanzler festgesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, 
geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung 
auf den Kriegsausschuß über. Der Lieferungspflichtige hat nach näherer An- 
weisung des Rcichskanzlers den Justand festzustellen, in dem sich die Bucheckern 
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand 
nachzuweisen. 
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Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis 
endgültig fest. Für die gestsetzung ist maßgebend der Justand der Bucheckern 
zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 4 Satz 4). Die höhere Verwaltungsbehörde 
darf die nach §9 3 festgesetzten Preisgrenzen nicht überschreiten. Sie bestimmt, 
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uber- 
nahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen 
erachteten Preis zu zahlen.
	        
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