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Nr. 5450) Verordnung über Buchweizen und Hirse. Vom 14. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 625) werden folgende Anderungen vorgenommen:
J.
2.
Im 81 wird hinter den Worten „aller Art“ eingefügt: „(roh oder
verarbeitet)“.
83 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Nahrungsmittel dürfen aus den hiernach den Besitzern belassenen
Mengen nur auf Grund von Mahlkarten hergestellt werden, die von
der zuständigen Behörde auszustellen sind und die zur Verarbeitung
freigegebenen Mengen angeben müssen. Die Mühlen dürfen Buch-
weizen und Hirse nur gegen Aushändigung der Mahlkarten zur Ver-
arbeitung annchmen oder verarbeiten.“
Im 9 11 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „für den Doppelzentner“
zu setzen „für 50 Kilogramm“.
Im 9 14 Abs. 1 ist hinter Nr. 3 einzufügen:
„3 a. wer Buchweizen oder Hirse der Vorschrift im 9 3 Abs. 2
Satz 4 und 5 zuwider verarbeitet oder zur Verarbeitung annimmt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5451) Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. Vom 14. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: