Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1031 — 
Nr. 5450) Verordnung über Buchweizen und Hirse. Vom 14. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 625) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
J. 
2. 
Im 81 wird hinter den Worten „aller Art“ eingefügt: „(roh oder 
verarbeitet)“. 
83 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Nahrungsmittel dürfen aus den hiernach den Besitzern belassenen 
Mengen nur auf Grund von Mahlkarten hergestellt werden, die von 
der zuständigen Behörde auszustellen sind und die zur Verarbeitung 
freigegebenen Mengen angeben müssen. Die Mühlen dürfen Buch- 
weizen und Hirse nur gegen Aushändigung der Mahlkarten zur Ver- 
arbeitung annchmen oder verarbeiten.“ 
Im 9 11 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „für den Doppelzentner“ 
zu setzen „für 50 Kilogramm“. 
Im 9 14 Abs. 1 ist hinter Nr. 3 einzufügen: 
„3 a. wer Buchweizen oder Hirse der Vorschrift im 9 3 Abs. 2 
Satz 4 und 5 zuwider verarbeitet oder zur Verarbeitung annimmt.“ 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5451) Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. Vom 14. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.