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Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem Kommunalverband in einen
andern Kommunalverband bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes,
aus dem die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen.
(2
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchst-
preise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 13. Juli
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 696) gelten bis zum 15. Mai 1917 nicht für Saat-
kartoffeln.
*3
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser
Verordnung anzusehen ist. Sie konnen anordnen, daß die den Kommunal-=
verbänden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind.
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Wer der Vorschrift im 8 1 zuwider ohne Genehmigung des Kommunal—
verbandes Saatkartoffeln ausführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5452) Verordnung über den Verkehr mit JLucker im Betriebsjahr 1916/17. Vom
14. September 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: