Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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I. Reichszuckerstelle 
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Die Versorgung der Bevölkerung mit Jucker liegt der Reichszuckerstelle ob. 
Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem 
oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu 
bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden 
vom Reichskanzler ernannt; dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren 
Bestimmungen. 
II. Aufbringung des Suckers 
§2 
Zaurckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hier- 
von zulassen. 
Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Juckerrüben zu 
anderen Iwecken als zur Verarbeitung auf Jucker verwendet werden dürfen. 
Für die Verwendung von Juckerrüben zur Branntweinbereitung bleibt die 
Verordnung über Erleichterungen für Brennereien im Vetriebsjahr 1916/17 bei 
Verarbeitung von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs vom 23. März 1916 
(Neichs-Gesetzbl. S. 191) maßgebend. 
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Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbeitende Fabriken und nur zur Ver- 
arbeitung auf Jucker abgesetzt werden. 
Zum Absatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es der Zu- 
stimmung der Reichszuckerstelle. 
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Die Besitzer von Zuckerrüben haben auf Verlangen der Reichszuckerstelle 
die Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern und nach deren 
Anweisungen zu verladen; in Verträge, nach denen Zuckerrüben zur Verarbeitung 
auf Zucker an Fabriken geliefert werden sollen, darf jedoch nicht eingegriffen 
werden. Die Stelle ist zur Abnahme und Bezahlung der ihr zugewiesenen Rüben 
verpflichtet. Der Reichskanzler bestimmt die näheren Bedingungen der Lieferung. 
Für die Preise bleiben die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Preise für 
Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17, vom 3. Februar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 80) maßgebend. 
Über Streitigkeiten, die sich über die Bedingungen der Lieferung ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Sie darf dabei die nach 
Abs. 1 maßgebenden Preise nicht überschreiten. Sie bestimmt, wer die baren
	        
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