Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Reichszuckerstelle 
in den Verkehr bringen als im Betriebsjahr 1913/14. 
Rübenverarbeitende Fabrilen, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum 
Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, 
die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge über- 
steigt, unterliegen keiner Beschränkung der Herstellung von Verbrauchszucker. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Nohzucker und 
Verbrauchszucker abgegeben haben, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vor- 
liegt, werden wie die im Abs. 1 bezeichneten Fabriken behandclt. 
Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchszuckermengen fest, die nach diesen 
Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) von den einzelnen Fabriken hergestellt und in den 
Verkehr gebracht werden dürfen. 
11 
Soweit die im §& 10 aufgeführten Fabriken auf Grund der Berechtigung 
des § 10 Verbrauchszucker herstellen, sind sie zur Lieferung von Rohzucker G 6) 
nicht verpflichtet. 
* 12 
Die Hersteller von Verbrauchszucker dürfen Verbrauchszucker nur nach den 
Weisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugsschein abgeben. Sie sind ver- 
pflichtet, Jucker an die ihnen von der Reichszuckerstelle benannten Abnehmer zu liefem. 
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen; sie kann insbesondere 
die Bedingungen der Lieferung festsetzen. 
*13 
Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszucker- 
fabriken ist auf der Grundlage von 26 Mark für 50 Kilogramm bei Lieferung 
ab Magdeburg ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer festzusetzen. Der 
Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Jucker von den einzelnen Ver- 
brauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen Verbrauchs- 
zuckerarten. 
Bei der Festsetzung des Preises für die einzelnen Fabriken ist der Preis 
des den einzelnen Fabriken zuzuteilenden Rohzuckers einschließlich der Fracht zu 
berücksichtigen. 
Monatszuschläge werden nicht gewährt. 
14 
Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für 
Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für 50 Kilo- 
gramm unter den für sie geltenden Preisen von Melis (& 13) bleiben, an eine 
vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu zahlen. Die Stelle hat nach Maß- 
gabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchszuckerfabriken, soweit deren Aus-
	        
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