Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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lagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark 
für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende Prcis für Melis, den 
Unterschied zu erstatten. 
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen. 
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Erfolgt der Verkauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik, so darf außer 
dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungs- 
ort unter Berücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung 
für die Frachtkosten von dieser Fabrik und ein Juschlag von höchstens 4 vom 
Hundert des Preises gefordert und gezahlt werden. 
Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichskanzler kann 
Grenzen festsetzen, über die bei der gestsetzung von Kleinverkaufspreisen nicht 
hinausgegangen werden darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, auch Vor- 
schriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. 
Soweit nicht der Reichskanzler Preise festsetzt, haben die Kommunalverbände 
Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher festzusetzen. 
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Die in oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst- 
preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) 
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 25, 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
III. Derbrauch von Jucker 
8. 17 
Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Jucker- 
verbrauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obst- 
verwertung im Haushalt zu berücksichtigen. 
* 18 
Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine über 
die Zuckermengen, die gemäß 9 17 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die 
Landeszentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf 
die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen. 
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst be- 
ziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben. 
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