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IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker
*24
Zuckerrüben, Nohzucker und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland ein-
geführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu
bestimmende Stelle zu liefern.
Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die besetzten Gebiete.
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren
Bedingungen für die Lieferung festsetzen.
(25
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr treffen.
V. Schlußbeskimmungen
*26
Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Auskunft
zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermittlungsstellen
— wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu ver-
ehren.
(27
Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für
die Juweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch die JSuckerfabriken zu
verarbeitenden Mengen, für die Gestattung der Verwendung von NRohzucker, für
die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchs-
zucker. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler.
(2S8
Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der
von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in die
Näume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu
erholen und von Geschaftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet,
über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
*(29
Die Unternehmer der Nohzuckerfabriken, Verbrauchszuckerfabriken, ferner
der zuckerverarbeitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solcher
Betriebe sind verpflichtet, der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden, den
von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauf-
tragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsauf-
zeichnungen zu gestatten.