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*34
Wer der Vorschrift im & 28 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich
nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Unternehmers ein.
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In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67)
werden in Hiffer II gestrichen die Worte „Suckerrüben, frisch oder getrocknet, Roh-
zucker, Nachprodukte der Zuckerfabrikation“.
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Die Verordnungen vom 8. Februar 1915 über die Verarbeitung von Nach-
produkten der Luckerfabrikation und von Melasse (Reichs-Gesetzbl. S. 67), vom
27. Mai 1915 über Verbrauchszucker (Reichs-Gesetzbl. S. 308) in der Fassung der
Verordnung vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 437), vom 3. Februar 1916
über die Verwendung von Verbrauchszucker (Reichs-Gesetzbl. S. 82), vom 10. April
1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker (Reichs-Gesetzbl. S. 261) sowie § 1
der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom
16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 821) in der Fassung der Verordnung
vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) werden aufgehoben.
Die zur Durchführung der Verordnung vom 10. April 1916 über den
Verkehr mit Verbrauchszucker erlassenen Bestimmungen bleiben bis zur Aufhebung
durch die zuständigen Stellen unberührt. Juwiderhandlungen gegen sie werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
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Der Reichskanzler bestimmt, wann die 99 13, 14 und 15 in Kraft treten.
Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. September 1916
in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.
Berlin, den 14. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Rceichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.