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30. November 1916 einschließlich an ein Gespann, das ist an höchstens zwei zur
Feldarbeit verwendete Kühe, mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer aus
ihren Vorräten verfüttern. Die Hafermenge, die verfüttert werden darf, wird
auf 1 Zentner für die Kuh auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Kühen, die
nicht während des ganzen JZeitraums gehalten werden oder für die die Ver-
fütterungsgenehmigung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich
diese Menge um 1½ Pfund für jeden fehlenden Tag.
II. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die Jiegenböcke halten, welche
während der beginnenden Deckperiode zur Jucht Verwendung finden, dürfen in
der Zeit bis 31. Dezember 1916 einschließlich an diese Ziegenböcke mit Ge,
nehmigung der zuständigen Behörde Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Die
Hafermenge, die verfüttert werden darf, wird auf 1 Jentner für den Siegenbeock
auf den ganzen Jeitraum bestimmt. Bei Ziegenböcken, die nicht während des
ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Verfütterungsgenehmigung
nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um
1 Pfund für jeden fehlenden Tag.
III. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde
im Sinne von I und II anzusehen ist.
Berlin, den 15. September 1916.
Der Mäsident des Kriegsernährungamts
von Batocki
(Nr. 5457) Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 17. September 1916.
A. Grund der Verordnung über die Regelung der Wildpreise vom 24. August
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) und des 9 1 der Bekanntmachung über die
Errichtung eines Kriegsernährungsamts. vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetztbl.
S. 402) wird folgendes bestimmt: -
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AufGrunddcssldchcrordnungvom24.August1916(Reichs-Gesctzbl.
S. 959) werden für den Großhandel mit Wild folgende Preise festgesetzt:
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 Kilogramm. .. .... .. . 1)/80 Mark)
2. bei Rot- und Damwild (mit Decke) für 0,6 Kilogramm 116% „
3. bei Wildschweinen (mit Schwarte)
a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 Kilogramm ein-
schließlich für 0,5 Kilogramm .. .. ...... . . . . ... L,is »
b) bei Tieren über 35 Kilogramm für 0,5 Kilogramm. 0
4. bei Hasen
a) mit Balg, das Stctccck ... 5,25 »
b) ohne Balg, das Stück. . ................. .... 4,95 „