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Artikel II
Dem Besitzer von Buchweizen oder Hirse sind nach §& 3 Abs. 2 zu belassen:
a) zu Saatzwecken bei Buchweizen bis zu 1 Doppelzentner,
bei Hirse bis zu 30 Kilogramm
für den Hektar Anbaufläche des Erntejahres 1916;
b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirt-
schaft einschließlich des Gesindes 25 Kilogramm Buchweizen und
10 Kilogramm Hirse für jede in Betracht kommende Person. Den
Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere
Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als
Lohn Buchweizen oder Hirse zu beanspruchen haben.
Artikel III
Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Uberlassung
des Buchweizens oder der Hirse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen
Brief an den einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern
eines Bezirkes an die Besitzer dieses Bezirkes oder durch Veröffentlichung im
Reichsanzeiger an alle Besitzer in dem Inland richten.
Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt 6 3
Abs. 1 Satz 2) hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsen-
fruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin zu erfolgen.
Artikel IV
Für die Bewertung von Buchweizen gelten folgende Grundsätze:
1. für gute handelsübliche Durchschnittsware von 65 Kilogramm Hektoliter-
gewicht und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 28 Mark für 50 Kilo,
gramm zu zahlen)
2. für gute handelsübliche Durchschnittsware von wildem Buchweizen
(Bockheidekorn, Eifeler-Buchweizen) von 60 Kilogramm Hektolitergewicht
und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 22),50 Mark für 50 Kilogramm
zu zahlen;
3. für jedes Kilogramm Hektolitergewicht mehr erhöht sich der Preis um
0),50 Mark, jedoch höchstens bis auf 30 Mark für 50 Kilogramm; für
jedes Kilogramm Hektolitergewicht weniger vermindert sich der Preis
um 0),50 Mark; #
4. bei Ware von mehr als 3 v. H. Besatz vermindert sich der Preis für
jedes weitere Prozent Besatz um 1 v. H. Bei Gemenge von Buch-
weizen mit wildem Buchweizen gilt der wilde Buchweizen nicht als Besatz
5. bei der Preisbemessung sind bei mehr als 19 v. H. Feuchtigkeitsgehalt
außer einem etwaigen Minderwerte wegen abfallender Beschaffenheit die
durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und
Gewichtsverluste zu berücksichtigen.