Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Artikel II 
Dem Besitzer von Buchweizen oder Hirse sind nach §& 3 Abs. 2 zu belassen: 
a) zu Saatzwecken bei Buchweizen bis zu 1 Doppelzentner, 
bei Hirse bis zu 30 Kilogramm 
für den Hektar Anbaufläche des Erntejahres 1916; 
b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirt- 
schaft einschließlich des Gesindes 25 Kilogramm Buchweizen und 
10 Kilogramm Hirse für jede in Betracht kommende Person. Den 
Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere 
Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als 
Lohn Buchweizen oder Hirse zu beanspruchen haben. 
Artikel III 
Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Uberlassung 
des Buchweizens oder der Hirse nach § 3 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen 
Brief an den einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern 
eines Bezirkes an die Besitzer dieses Bezirkes oder durch Veröffentlichung im 
Reichsanzeiger an alle Besitzer in dem Inland richten. 
Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt 6 3 
Abs. 1 Satz 2) hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsen- 
fruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin zu erfolgen. 
Artikel IV 
Für die Bewertung von Buchweizen gelten folgende Grundsätze: 
1. für gute handelsübliche Durchschnittsware von 65 Kilogramm Hektoliter- 
gewicht und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 28 Mark für 50 Kilo, 
gramm zu zahlen) 
2. für gute handelsübliche Durchschnittsware von wildem Buchweizen 
(Bockheidekorn, Eifeler-Buchweizen) von 60 Kilogramm Hektolitergewicht 
und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 22),50 Mark für 50 Kilogramm 
zu zahlen; 
3. für jedes Kilogramm Hektolitergewicht mehr erhöht sich der Preis um 
0),50 Mark, jedoch höchstens bis auf 30 Mark für 50 Kilogramm; für 
jedes Kilogramm Hektolitergewicht weniger vermindert sich der Preis 
um 0),50 Mark; # 
4. bei Ware von mehr als 3 v. H. Besatz vermindert sich der Preis für 
jedes weitere Prozent Besatz um 1 v. H. Bei Gemenge von Buch- 
weizen mit wildem Buchweizen gilt der wilde Buchweizen nicht als Besatz 
5. bei der Preisbemessung sind bei mehr als 19 v. H. Feuchtigkeitsgehalt 
außer einem etwaigen Minderwerte wegen abfallender Beschaffenheit die 
durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und 
Gewichtsverluste zu berücksichtigen.
	        
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