Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Artikel V 
Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat den 
Buchweizen oder die Hirse bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware 
mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzu- 
laden. Die Reichshülsenfruchtstelle hat für bie Verladung eine angemessene Frist 
zu setzen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf) gleichzettig ist die 
Verladestelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt 
werden soll. 
Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der 
gesetzten Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichs- 
hülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder 
gewerblichen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. 
Die hierdurch entstandenen Kosten snd vom Ubernahmepreise zu kürzen. 
Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Ent- 
eignung gemäß § 6 Abs. 2. 
Artikel VI 
Soweit die Lieferung und Abnahme des Buchweizens oder der Hirse nicht 
durch die Bestimmungen in den Artikeln II bis V geregelt wird, gelten die Ge- 
schäftsbedingungen der Reichshülsenfruchtstelle, die der Genehmigung des Reichs- 
kanzlers bedürfen. 
Artikel VII. 
Die Reichshülsenfruchtstelle wird gemäß § 9 der Verordnung über Buch- 
weizen und Hirse ermächtigt, an Buchweizenmühlen, Nährmittelfabriken und 
andere Stellen Bezugsscheine zum freihändigen Ankauf von Buchweizen auszugeben. 
Die Inhaber der Bezugsscheine sind berechtigt, bis zur Höhe der in den 
Bezugsscheinen angegebenen Mengen Buchweizen selbst oder durch Beauftragte 
zu den im Artikel IV festgesetzten Preisen aufzukaufen. Sie haben den Weisungen 
der Reichshülsenfruchtstelle in bezug auf Jeit des Einkaufs, Einkaufsgebiet und 
Menge Folge zu leisten. Den Kaufabschluß haben Käufer und Verkäufer auf 
dem Bezugsschein zu bestätigen. 
Bezugsscheine sind nur mit Genehmigung der Reichshülsenfruchtstelle über- 
tragbar. 
Die Inhaber der Bezugsscheine sind verpflichtet, Mengen, die ihnen von der 
Reichshülsenfruchtstelle zugewiesen werden, unter Anrechnung auf den Bezugsschein 
zu den von der Reichshülsenfruchtstelle festgesetzten Bedingungen zu übernehmen. 
Die Inhaber von Bezugsscheinen sind auf Verlangen der Reichshülsenfrucht- 
stelle verpflichtet, Mengen, die sie erworben haben, nach den Anordnungen der 
Reichshülsenfruchtstelle zu verarbeiten. 
Die zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse sind an die Reichs- 
hülsenfruchtstelle abzusetzen. Als Ubernahmepreis für Handelsgut mittlerer Art 
und Güte wird bestimmt: 
für Buchweizengrütze .............. 55 Mark 
fuüͤr Buchweizenmehl ... ......... ... 48 Mark 
  
sur 50 Kilogramm.
	        
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