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Die Verfahrenssprache ist deutsch.
Die Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
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Dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresses ist auf Ver-
langen vom Inhalt der im Feststellungsverfahren entstehenden Akten, soweit sie
nicht Gutachten von Ausschußmitgliedern enthalten, durch Vorlegung zur Einsicht-
nahme Kenntnis zu geben.
Der Vorsitzende kann dem Antragsteller die Akteneinsicht aus besonderen
Gründen versagen oder beschränken.
B. Besondere Vorschriften
I. Verfahren vor den Ausschüssen
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Der Feststellungsantrag ist schriftlich zu stellen, sofern er nicht nach §& 19
des Feststellungsgesetzes als gestellt gilt.
Im Falle des 9 19 des zgeststellungsgesetzes bestimmt der Vorsitzende den
Seitpunkt der Uberleitung des bisherigen Verfahrens in das Feststellungsverfahren.
Die Uberleitung hat zu erfolgen, sobald der Vertreter des Reichsinteresses oder
der Antragsteller es verlangen.
Eine Uberleitung hat auch dann zu erfolgen, wenn im bisherigen Ver-
fahren ein Kriegsschaden von 1500 Mark oder weniger festgestellt ist, aber eine
Einigung nach 9 18 des Feststellungsgesetzes nicht vorliegt.
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Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung des Fest-
stellungsantrags die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere die Ausfüllung von
Vordrucken verlangen.
18.
Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den Sachverhalt anstellen, Be-
weiserhebungen und das persönliche Erscheinen des Geschädigten oder Antrag-
stellers anordnen. Hierbei finden die § 29 bis 37 entsprechende Anwendung.