Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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In bezug auf die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Ungehorsams zu verhängenden 
Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden. 
Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
Vorsitzenden des Oberausschusses statt. 
Gegen dessen Entscheidung in einer von ihm selbst oder vom Oberausschuß 
angeordneten Beweisaufnahme ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 
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Dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller ist auf Ver— 
langen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar Fragen 
zu richten. « 
Eine Frage, die der Ausschuß für unsachgemäß erachtet, darf nicht ge- 
stellt werden. 
35 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht in demselben 
Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebühren 
ordnung für Jeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898, S. 689) 191, 
S. 214). 
* 36 
Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweismittel 
nicht beigebracht werden können, darf die Feststellungsbehörde die eidesstattliche 
Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben von ihm verlangen. 
*37 
Die Feststellungsbehörde hat nach ihrer freien, aus dem ganzen Inbegriff 
der Verhandlungen und Beweise geschöpften Uberzeugung zu entscheiden. 
38 
Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und 
sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu ent- 
scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so“ 
werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunä 
geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
	        
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