Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1061 — 
* 39 
Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Ausschusses und 
die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
sowic des Antragstellers. 
In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgesetze vorgeschriebenen 
Entscheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadensbetrag auf 
die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen oder 
Sachgattungen entfällt. 
Der Bescheid ist von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unter- 
schreiben. 
Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Feststellungsbehörde zu versehen 
und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem 
Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller zuzustellen. 
II. Verfahren vor den Oberausschüssen 
(40 
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schriftlich beim 
Ausschuß eingelegt. 
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Oberausschuß ein- 
gelegt wurde. 
841 
Der Vorsitzende des Oberausschusses kann dem Beschwerdeführer zur schrift- 
lichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen 
bestimmen. 
st die Beschwerde nicht form- oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß 
Abs. 1 gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 
12 
Auf das Verfahren vor den Oberausschüssen finden die Vorschriften über 
das Verfahren vor den Ausschũss en ensprechende Anwendung, soweit nicht ein 
anderes bestimmt ist. 
(43 
Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert werden, 
als sie mit der Beschwerde angefochten ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 239
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.