Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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insbesondere kann er anordnen, daß diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel- 
Verwertungs--Gesellschaft in Berlin zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen und 
Preise für die Lieferung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, daß 
Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft werden. 
 Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen 
der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation treffen. 
§ 14 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften in den §§ 1, 7 oder den nach § 7. Abs. 2 
erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, 
2. wer die nach § 3 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten 
Frist nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An- 
gaben macht; 
3. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt; 
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 10 zuwider hergestellt 
sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst 
in den Verkehr bringt. 
Übersteigt in den Fällen der Nummern 1, 3 der Wert der Menge, auf die 
sich die strafbare Handlung bezicht, den Betrag von fünftausend Mark, so kann 
die Geldstrafe bis auf das Doppelte des Wertes erhöht werden. 
  
(Nr. 5468) Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Bekanntmachung über die Einfuhr 
von Gemüse und Obst vom 13. September 1916. Vom 20. September 1910. 
Die Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. September 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) tritt mit dem 27. September 1916 in Kraft. 
Berlin, den 20. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
Berichtigung 
In der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. Sep- 
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) ist im § 10 unter Nr. 2 statt „§ 2“ 
„§ 3“ zu setzen. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrurkerei.