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Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt der
auf Grund des § 4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundes-
rats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunsidünger vom
31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 7/1) gebildete Ausschuß den Preis end.
gültig fest. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter ist von den Sitzungen zu be-
nachrichtigen und befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden.
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Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5470) Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln. Vom 23. September 1916.
Ar# Grund des 9 5 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) wird folgendes bestimmt:
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Kartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen nur an Schweine
und an Federvieh verfüttert werden. ·
Kartoffelerzeuger dürfen Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder als
Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, mit Genehmigung ihres Kommunal—
verbandes auch an andere Tiere ihrer Wirtschaft als an Schweine und an
Federvieh verfüttern, soweit die Verfütterung an Schweine und an Federvieh
nicht möglich ist.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
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Als Kommunalverband im Sinne des 9 1 gilt die von der Landeszentral-
behörde gemäß 9 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) bestimmte Behörde.
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Wer den Verboten des & 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.