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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5471) Bekanntmachung über die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während
der Herbstfeldbestellung. Vom 25. September 1916.
A. Grund der Vorschriften im § 6 Abs. 2a, b der Bekanntmachung über Hafer
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des 9 1
der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Landeszentralbehörden er-
mächtigt, für Gegenden, in denen die Verfütterung von Kartoffeln an Pferde
und Rinder üblich war, bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis zu bestimmen,
daß Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe in der Zeit zwischen dem 26. Sep-
tember und 15. November 1916 an ihre zur Feldarbeit verwendeten schweren
Arbeitspferde. Abeitsochsen oder Dugkühe neben den durch die Bekanntmachungen
19. August (Reichs-Gesetzbl 39
vom 5. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 997) und vom 15. September 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1045) bewilligten noch folgende weitere Hafermengen aus
ihren Vorräten verfüttern dürfen:
a) an die schweren Arbeitspferde 3 Pfund für den Tag oder 1½ Zentuer
für den ganzen Zeitraum,
b) an die Arbeitsochsen 1½ Pfund für den Tag oder ¾ Zentner für den
ganzen Zeitraum,
Jc) an die Jugkühe unter Beschränkung auf 1 Gespann und vorbehaltlich
der Genehmigung der zuständigen Behörde 1½ Pfund für den Tag
oder 3¾ Zentner für den ganzen Jeitraum.
Die Landeszentralbehörden können diese Befugnis anderen Behörden
übertragen.
Berlin, den 25. September 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
Edler von Braun
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.