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Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Seine
Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren= und stempelfrei.
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Der Reichskanzler ernennt eine Gutachterkommission für Schuhwarenpreisc,
der es obliegt, allgemeine Richtsätze für die Bestimmung der Verkaufspreise fest.
zusetzen, insbesondere Grundsätze für die Berechnung der Gestehungskosten, des
angemessenen Anteils an den allgemeinen Unkosten und des angemessenen Gewinns
aufzustellen. Die Gutachterkommission hat auch auf Ersuchen des Schiedsgerichts
oder der zuständigen Behörde sich über die Angemessenheit der Preise im Einzel-
falle gutachtlich zu äußern. Sie hat eine Liste der gemäß § 5 Abs. 3 zugeteilten
Nummern zu führen und dem Schiedsgerichte die Nummern der zur Auszeichnung
Verpflichteten seines Bezirkes mitzuteilen.
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Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Verkaufs von
Schuhwaren bezwecken, sind verboten.
Als verboten gelten insbesondere die Ankündigung und die Abhaltung von
Ausverkäufen und Teilausverkäufen, Inventur= und Saisonverkäufen, Festverkäufen,
Serien= und Restewochen oder tagen, Propaganda= und Reklamewochen oder
tagen und von ähnlichen Sonderverkäufen sowie die Ankündigung von Verkäufen
zu herabgesetzten Preisen oder Inventurpreisen.
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Bedeutet die Durchführung des Verbots (& 10) bei Todesfällen,
Geschäftsauflösungen und Konkursen eine besondere Härte, so kann die Orts-
polizeibehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Landeszentralbehörde kann
an Stelle der Ortspolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig erklären.
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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung,
die Juständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts
sowie über die Errichtung, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Gut-
achterkommission für Schuhwarenpreise.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. Er kann die Preise für Ausbesserungen an Schuhwaren regeln.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der 96 3, 10 zuwiderhandelt;
2. wer Schuhwaren ohne die nach 99 4, 5 vorgeschricbene Auszeichnung
verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
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