Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1081 — 
Orte, die zu keinem Handelsvertretungsbezirke gehören, werden nach Be- 
stimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedsgerichte der nächsten Handels- 
vertretung zugewiesen. 
Soweit Bundesstaaten amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bestimmt 
die Landeszentralbehörde die amtlichen Stellen, bei denen das Schiedsgericht ge- 
bildet wird sowic den Bezirk des Schiedsgerichts. 
(2 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern. Ihr 
Amt ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch 
die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Verwaltungsbehörde, die 
Beisitzer, soweit sie gewerblichen Kreisen angehören, durch die Handelsvertretung, 
im übrigen durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannt. Die Handels- 
vertretung bestellt einen oder mehrere Schriftführer. 
Die Mitglieder und Schriftführer sind vor ihrem Amtseintritt durch Hand- 
schlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes zu ver- 
pflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung des 
Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde, 
die Verpflichtung der übrigen Mitglieder und der Schriftführer durch den Vor- 
sitenden des Schiedsgerichts. 
In Fällen des 91 Abs. 3 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
* 3 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden 
und vier Beisitzern, von denen je einer ein Schuhwarenhersteller und ein Schuh- 
warenhändler, die beiden übrigen Verbraucher sein sollen. Wird der von cinem 
Handwerker berechnete Preis angegriffen, so soll der Hersteller den Handwerker- 
kreisen entnommen sein. 
84 
Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, in dem der zur Auszeichnung 
des Kleinverkaufspreises Verpflichtete, oder falls nicht der ausgezeichnete, sondern 
der berechnete Preis angegriffen wird, der Verkäufer seinen Wohnort beziehungs- 
weise den Ort seiner gewerblichen Niederlassung hat. 
— 
5 
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu 
Protokoll des Schriftführers eines Schiedsgerichts zu stellen. Er soll unter Dar- 
legung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der 
Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden beifügen. 
66 
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be- 
teiligten stattfindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.