Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen gestattt, 
den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen anordnen. 
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind der Käufer, der zur Auszeich- 
nung Verpflichtete sowie die antragstellende Behörde. Der Vorsitzende kann 
andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Entscheidung haben, al 
Beteiligte zulassen. 
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Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. 
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung geschieht durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort 
der Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihnen während 
des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, mittels einmaliger Einrückung in den 
Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung anordnen. 
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine mit 
schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Sind sie oder ihre Stel- 
vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache 
verhandelt und entschieden. 
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Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten 
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Veneis, 
mittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der eile 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
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Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise ## 
heben, insbesondere Jeugen und Sachverständige vernehmen sowie Gutachtm 
der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise einfordern. 
Auf die Erledigung des Jeugen= und Sachverständigenbeweises finden di 
Vorschriften der Jivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine V- 
eidigung durch das Schiedsgericht nicht stattfindet. Die Jeugen und Sach 
verständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeug 
und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). 
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Die Befugnisse aus den 93 8), 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vor- 
sitzenden zu. 
& 11 
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
Uber die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag 
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten,
	        
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