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* 13
Die Reichszuckerstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Roh-
zuckerfabriken und den Verbrauchszuckerfabriken Weisungen über die Verfrachtung
und Lagerung des zugeteilten Nohzuckers erteilen.
*14
Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von ge-
mahlenem Melis werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen
für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 Mark für
50 Kilogramm unter den für sie geltenden Fabrikpreisen (Abs. 1) bleiben, an die
Reichszuckerausgleichsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen.
Diese hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchszuckerfabriken
soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags
von 11 Mark für 50 Kilogramm häöher sind als der für sie geltende Fabrikpreis,
den Unterschied zu erstatten.
Der den Fabriken gutzuschreibende Betrag erhöht oder verringert sich um
je 10 vom Hundert des Betrags, um den die Auslagen der Fabriken für Roh-
zucker einschließlich der Fracht den Betrag von 15,25 Mark übersteigen oder unter
dem Betrage von 15)/00 Mark bleiben.
*15
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann bestimmen, daß bei Lieferung
von Verbrauchszucker durch die Verbrauchszuckerfabriken andere als die nach § 14
Abs. 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind.
Die Reichszuckerausgleichsgesellschaft hat von den Verbrauchszuckerfabriken
die Beträge einzuziehen oder an sie auszuzahlen, um welche die nach Abs. 1 von
den Fabriken zu vereinnahmenden Preise den für sie nach 9 14 Abs. 1 geltenden
Fabrikpreis übersteigen oder unter diesem bleiben. Die Verbrauchszuckerfabriken
sind verpflichtet, die hiernach geschuldeten Beträge an die Reichszuckerausgleichs-
gesellschaft nach deren Weisungen zu zahlen.
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Für die Lieferung von Lucker gelten im übrigen die von der Reichszucker-
stelle aufgestellten Bedingungen.
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Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird berechnet:
2,16 Mark für den Sack von ..... .. .. . . ... 75—100 Kilogramm,
100% „ „„ 22 50 »
1,00 » *„ 2 ».............. 25 »
Bei Zucker in Broten oder in Platten wird Papier und Faden als Zucker
gewogen und berechnet. Würfelzucker in Kisten wird mit 2 vom Hundert Ver—
packungsverlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern
werden Reifen, Nägel und Papier als Zucker gewogen und berechnet.
*#18
Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in der in offenen
Läden üblichen Art.