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das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen,
so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbank-
diskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme
zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem
die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.
(32
Ausgenommen von den Vorschriften der 9§6 27 bis 31 sind geringfügige
Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein-
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
(33
Die Durchfuhr von Juckerrüben, Rohzucker (auch Roherzeugnis) und Ver-
brauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist verboten.
IV. Schlußbestimmungen
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Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Nohzuckerfabrik für die
Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker
eine Gebühr von ¼ Dfennig für 50 Kilogramm Nohzucker, von jeder rübenver-
arbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine
Gebühr von ½ Pfennig für 50 Kilogramm Nohzuckerwert des im eigenen Betrieb
erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des im
eigenen Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Verwendung
von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung
von Verbrauchszucker von den Antragsstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für
100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Ein-
sendung der Gebühr abhängig machen.
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Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), vom 12. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 265), vom 13. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 373),
vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 573), vom 12. Juli 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 743) werden aufgchoben.
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt, wann die §# 11) 14,
15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten
mit dem Tage der Verkündung in Kraft. —
Berlin, den 27. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.