Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, 
so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbank- 
diskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme 
zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem 
die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht. 
§ 32 
Ausgenommen von den Vorschriften der §§ 27 bis 31 sind geringfügige 
Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein- 
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
§ 33 
Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Roherzeugnis) und Ver- 
brauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist verboten. 
IV. Schlußbestimmungen 
§ 34 
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die 
Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker 
eine Gebühr von ¼ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzucker, von jeder rübenver- 
arbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine 
Gebühr von ½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des im eigenen Betrieb 
erzeugten und auf Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des im 
eigenen Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben. 
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Verwendung 
von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung 
von Verbrauchszucker von den Antragsstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 
100 Kilogramm zu erheben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Ein- 
sendung der Gebühr abhängig machen. 
§ 35 
Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr 
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), vom 12. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 265), vom 13. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 373), 
vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 573), vom 12. Juli 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 743) werden aufgehoben. 
§ 36 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmt, wann die (§§ 11, 14, 
15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten 
mit dem Tage der Verkündung in Kraft. — 
Berlin, den 27. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.