Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1093 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  Nr. 219 
Inhalt: Bekanntmachung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker im Betriebsjahr 1916/17. S. 1093. — Berichtigung. S. 1093. 
  
(Nr. 5476) Bekanntmachung zu den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. Vom 29. September 1916. 
Auf Grund des § 36 der Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1916 
zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1085) wird bestimmt: 
Die §§ 11, 14, 15 und 17 der Ausführungsbestimmungen treten 
mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 29. September 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun 
  
Berichtigung 
In der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Pro- 
dukten vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 174, S. 868/869) hat der § 3 
Abs. 2 zu lauten: 
„Die Preisstelle kann auf Anrufen eines Beteiligten, des Reichs- 
Marineamts, der Kriegsministerien und der militärischen Befehlshaber 
den angemessenen Preis bestimmen.“ 
Den Bezug des Reichs-Gesethblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 246 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1916.