Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5478) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 30. September 1916. 
Ar Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
Verleger und Drucker von ZBcitungen, die auf maschinenglattem, holz- 
haltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbe- 
drucktes Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen 
im Monat Oktober 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie 
von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin fest- 
gesetzt werden. 
Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß die Hälfte derjenigen 
Menge bezogen werden darf, deren Bezug auf Grund des § 1 der Bekanntmachung 
vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) in der Zeit vom 1. Juli bis 
31. August 1916 gestattet war. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der 
Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) 
unvcrändert in Kraft. 
Berlin, den 30. September 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5479) Bekanntmachung über Versicherungspflicht von Angestellten für Beschäftigungen 
während des Krieges. Vom 30. September 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
der Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Personen, die vor dem gegenwärtigen Kriege eine an sich nach dem Ver— 
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt 
haben und auch nach Beendigung des Krieges voraussichtlich nicht ausüben 
werden, sind hinsichtlich einer nur für die Dauer des Kriegszustandes angenom— 
menen, an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht versicherungspflichtig 
nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 
Sind jedoch für die Dauer der an sich versicherungspflichtigen Beschäfti— 
gung Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet, so dürfen die Leistungen 
der Angestelltenversicherung nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, daß die 
Beiträge zu Unrecht entrichtet seien.
	        
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