Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1098 — 
(2 
Die Wirkung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung tritt nicht ein, wenn der 
Beschäftigte binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei 
späterem Beginne des Beschäftigungsverhältnisses binnen einem Monat von 
diesem Zeitpunkt an seinen entgegenstehenden Willen gegenüber dem Direktorium 
oder einem anderen Organe der Reichsversicherungsanstalt erklärt. Diese Willens- 
erklärung wirkt jedoch nicht auf die Jeit vor dem Inkrafttreten dieser Verord- 
nung zurück. 
Ersatzkassenmitglieder haben die Willenserklärung innerhalb der Frist bei 
der Ersatzkasse abzugeben. 
* 3 
Streitigkeiten über die Versicherungspflicht, über welche das Verfahren am 
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung schwebt, werden nach den Bestimmungen 
dieser Verordnung entschieden. 
Ist vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Versicherungs- 
pflicht einer nach dieser Verordnung versicherungsfreien Person durch rechtskräftige 
Entscheidung festgestellt worden, so. wird diese Feststellung auf Antrag des Ver- 
sicherten aufgehoben und eine neue Entscheidung erlassen. Der Antrag ist binnen 
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stelle einzulegen, 
welche die rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. Diese Stelle hat auch die neue 
Entscheidung zu erlassen. Für das Verfahren gelten die 99P 210 ff. des Versiche- 
rungsgesetzes für Angestellte entsprechend. 
4 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung und mit Wirkung 
von Kriegsbeginn an in Kraft. 
Berlin, den 30. September 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.