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Die Wirkung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung tritt nicht ein, wenn der
Beschäftigte binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei
späterem Beginne des Beschäftigungsverhältnisses binnen einem Monat von
diesem Zeitpunkt an seinen entgegenstehenden Willen gegenüber dem Direktorium
oder einem anderen Organe der Reichsversicherungsanstalt erklärt. Diese Willens-
erklärung wirkt jedoch nicht auf die Jeit vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung zurück.
Ersatzkassenmitglieder haben die Willenserklärung innerhalb der Frist bei
der Ersatzkasse abzugeben.
* 3
Streitigkeiten über die Versicherungspflicht, über welche das Verfahren am
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung schwebt, werden nach den Bestimmungen
dieser Verordnung entschieden.
Ist vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung die Versicherungs-
pflicht einer nach dieser Verordnung versicherungsfreien Person durch rechtskräftige
Entscheidung festgestellt worden, so. wird diese Feststellung auf Antrag des Ver-
sicherten aufgehoben und eine neue Entscheidung erlassen. Der Antrag ist binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stelle einzulegen,
welche die rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. Diese Stelle hat auch die neue
Entscheidung zu erlassen. Für das Verfahren gelten die 99P 210 ff. des Versiche-
rungsgesetzes für Angestellte entsprechend.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung und mit Wirkung
von Kriegsbeginn an in Kraft.
Berlin, den 30. September 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.