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Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu gewährenden
Mengen; sie kann bei der Berechnung die Jahl der Kranken nach einem Prozentsatz
der Bevölkerung festsetzen.
Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtsarzt oder einer von dem
Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen.
Vollmilchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zuteilung von Vollmilch
nur insoweit, als sie vorhanden ist.
Soweit nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten
noch Vollmilch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr ein
Vorrecht auf Juweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte).
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Die gemäß §9 4 Abs. 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunal=
verband auf die im 9 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in
dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bei der Aufstellung
des Fettverteilungsplans durch die Reichsstelle & 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bekannt-
machung über Speisefette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu bringen.
Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten
binaus zur Verfügung steht, wird sie dem Kommunalverbande bei Aufstellung des
Fettverteilungsplans in Anrechnung gebracht. Hierbei ist 1 Liter Vollmilch
28 Gramm Fett gleichzusetzen.
Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeitung zu Butter aus
technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Reichsstelle von der Fettanrechnung
ganz oder teilweise absehen.
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Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen zu einer
geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gewonnenen und in ihren Bezirk
gelieferten Milch zu treffen.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Milch-
verteilung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der
letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, können die Uber-
tragung verlangen.
Die- Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen
Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen
a) in Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern,
b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuweisung beantragen.
Die Landeszentralbehörden können Gemeinden von mehr als zehntausend bis
höchstens dreißigtausend Einwohnern, sofern sie nicht Milchzuweisung beantragen,
von dieser Vorschrift befreien.
Die Kommunalverbände können für ihren Bezirk oder für bestimmte
Gemeinden ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die
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