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4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in
gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Kranken—
anstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung (§ 4);
geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sabnenpulver herzustellen;
Milch bei Jubereitung von Farben zu verwenden;
Milch zur Herstellung von Kasein für technische Jwecke zu verwenden;
Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind,
zu verfüttern.
Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1
bis 7 zulassen.
Die Kommunalverbände können mit Justimmung der höheren Verwaltungs-
behörde Ausnahmen von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Auf#zucht
von ZSuchtbullen (Farren) zulassen.
S
*m
III. Schlußbestimmungen
811
Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den Ver-
brauch von Milch erlassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen
a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger;
b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen
Verzehre;
Jc) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauer-
sahne jeder Art, von Yoghurt, Kefyr und anderen Erzeugnissen, bei
denen Milch ein wesentlicher Bestandteil ist; über die Milchbelieferung
der Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über
die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse.
Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a und b bezeichneten Art
ist der Beirat der Reichsstelle zu hören.
Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach
&69 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs
übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren
Weisungen Folge zu leisten. Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar
zu verkehren.
812
Bei der Durchführung dieser Bekanntmachung haben die Verteilungsstellen,
Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken.
* 13
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und