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Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowie von nasser
Schlempe und nassen Trebern haben die Futtermittel auf Verlangen der Bezugs-
vereinigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugsvereinigung
die Abnahme zusichert.
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Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen
nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen
sie übernehmen will.
Für die Mengen, welche die Bezugsvereinigung hiernach nicht übernehmen
will, erlischt die Absatzbeschränkung nach § 2. Das gleiche gilt, soweit die
Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim Absatz
von Futtermitteln im freien Verkehre dürfen die vom Reichskanzler nach 87
bestimmten Preisgrenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise
im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den
Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom
23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigung vor-
behalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Der Eigentümer hat der
Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit
ist. Erfolgt die Ubernahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so
ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den
jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ver-
zinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen
Wertverminderung auf die Bezugsvereinigung über. Der Eigentümer hat die
Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handels-
üblicher Weise zu versichern. Er erhält dafür eine Vergütung, die vom Reichs-
kanzler festgesetzt wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Reichs-
kanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Justand sich die Gegenstände
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand
nachzuweisen. «
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigen—
tümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine
weitere Lagerung ihm nicht möglich ist.
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Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen
Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die
vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.