Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1111 — 
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung angebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs 
den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten 
Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der 
zur Zeit des Gefahrüberganges (§6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete 
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, 
die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu 
zahlen. 
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig 
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
88 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugs- 
vereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen 
werden. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht. Zuständig ist die 
Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
89 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Eutscheidung des 
Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht. 
10 
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei jeder 
deutschen Eisenbahnstation zu den Einheitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler 
festsetzt. 
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 
3 vom Hundert erheben. 
Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch 
die Landeszentralbehörden festgesetzt. 
/11 
Die Bezugsvercinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- 
mittlungsvergütung zurückbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.