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Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus & 14 Abs. 2 können die Fabriken
und Melassemischanstalten durch Ordnungsstrafen bis zu zehntausend Mark von
der höheren Verwaltungsbehörde angehalten werden. Gegen die Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig,
die endgültig entscheidet. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Vollstreckung
der festgesetzten Strafe nicht aufgehalten. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt
festgesetzt werden, falls der Verpflichtete innerhalb einer von der höheren Ver-
waltungsbehörde festgesetzten Frist seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem der Ver-
pflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat.
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Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu—
ständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung an-
zusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer dem 9§ 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als
durch die Bezugsvereinigung absetzt;
2. wer die ihm nach 699 3, 13 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Behandlung unds
Versicherung (§ 4 Abs. 1) zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2),
zur Lagerung und pfleglichen Behandlung von Melasse oder zur lieen
lassung der Melassekesselwagen und Melassefässer (I 13) zuwiderhandelt;
4. wer den ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtungen zuwider-
handelt;
5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse verarbeitet & 14);
6. wer den auf Grund des 9 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu-
widerhandelt.
In den Fällen der Nrn. 1, 2 können neben der Strafe die Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Lieferungsverpflichtungen, welche infolge eines auf Grund der Bekannt-
machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 614) ausgesprochenen Uberlassungsverlangens seitens der Bezugsvereinigung
entstanden sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt; insbesondere bleiben