Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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15. August und nur für die Dauer des nächstfolgenden Kontingentjahrs abge- 
schlossen werden. 
Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insoweit 
nichtig, als sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über 
den 1. Oktober 1917 hinaus begründen. 
87 
Betriebe mit Malz= oder Gerstenkontingent dürfen Malz oder Gerste an 
Dritte nur veräußern, wenn sie gleichzeitig den entsprechenden Teil ihres Kon- 
tingents übertragen. 
Die Mälzereien haben das gesamte, aus der Gerste hergestellte Malz an 
den Betrieb abzuliefern, aus dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die ver- 
arbeitete Gerste herrührt. 
88 
Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten= wie Weizenmalz 
anzusehen. . s 
(9 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
#10 
Bestimmungen zur Ausführung des 9 4 können für das Gebiet der Nord- 
deutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die übrigen Brau- 
steuergebiete von den Landeszentralbehörden erlassen werden. 
Im übrigen erlassen die Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. 
811 
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte 
Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der 
gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier aus— 
gedehnt werden. 
812 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet; 
2. wer für die Ubertragung von Malz-- oder Gerstenkontingenten oder für 
die bei der Ubertragung von Malzkontingenten erfolgende Veräußerung 
von Malz oder Gerste Vorteile gewährt, annimmt, verspricht oder sich 
versprechen läßt, die in den von der Vermittlungsstelle (§& 4 Abs. 2) 
genehmigten Bedingungen nicht enthalten sind; 
3. wer den Vorschriften im § 6 Abs. 1, §7 oder den nach 9 9 erlassenen 
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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