— 1139 —
15. August und nur für die Dauer des nächstfolgenden Kontingentjahrs abge-
schlossen werden.
Verträge der im Abs. 1 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung, aber nach dem 15. Februar 1915 abgeschlossen sind, sind insoweit
nichtig, als sie eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge von Bier über
den 1. Oktober 1917 hinaus begründen.
87
Betriebe mit Malz= oder Gerstenkontingent dürfen Malz oder Gerste an
Dritte nur veräußern, wenn sie gleichzeitig den entsprechenden Teil ihres Kon-
tingents übertragen.
Die Mälzereien haben das gesamte, aus der Gerste hergestellte Malz an
den Betrieb abzuliefern, aus dessen eigenem oder erworbenem Kontingent die ver-
arbeitete Gerste herrührt.
88
Als Malz im Sinne der Verordnung ist sowohl Gersten= wie Weizenmalz
anzusehen. . s
(9
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
#10
Bestimmungen zur Ausführung des 9 4 können für das Gebiet der Nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die übrigen Brau-
steuergebiete von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
Im übrigen erlassen die Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung.
811
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte
Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der
gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier aus—
gedehnt werden.
812
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet;
2. wer für die Ubertragung von Malz-- oder Gerstenkontingenten oder für
die bei der Ubertragung von Malzkontingenten erfolgende Veräußerung
von Malz oder Gerste Vorteile gewährt, annimmt, verspricht oder sich
versprechen läßt, die in den von der Vermittlungsstelle (§& 4 Abs. 2)
genehmigten Bedingungen nicht enthalten sind;
3. wer den Vorschriften im § 6 Abs. 1, §7 oder den nach 9 9 erlassenen
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.