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Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung können neben der Strafe die Vorräte,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, und im Falle einer unzulässigen
Verwendung die daraus hergestellten Erzeugnisse eingezogen werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
*13
Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einschränkung der
Malzverwendung in den Bierbrauereien (Reichs-Gesetzbl. S. 97), vom 31. Januar
1916 über die Herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente der gewerblichen
Bierbrauereien für die Jeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 eichs-
Gesetzbl. S. 77), vom 16. März 1916, betreffend Ubertragung von Malzkontingenten
(Reichs-Gesetzbl. S. 170) und vom 4. Mai 1916 über das Verbot des Malz-
handels (Reichs-Gesetzbl. S. 355) werden aufgehoben.
* 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 7. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.