Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak und Ver— 
fügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen, 
dürfen nur mit Justimmung der Gesellschaft, für die der Tabak beschlagnahmt 
ist, vorgenommen werden. 
Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung 
steucramtlich angemeldet waren, dürfen ihre Vorräte trotz der Beschlagnahme 
verarbeiten. Der Reichskanzler kann Höchstmengen festsetzen, über die hinaus die 
Verarbeitung unzulässig ist. 
Die Beschlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Gesell- 
schaft, für welche die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung oder mit 
der zugelassenen Verwendung. 
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Der Tabak ist der Gesellschaft, für die er beschlagnahmt ist, auf Verlangen 
käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das 
Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesell- 
schaft oder auf die im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Das 
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Inhaber 
des Gewahrsams zugeht. " 
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Der Erwerber hat für die überlassenen oder enteigneten Vorräte einen an- 
gemessenen Preis zu zahlen. Der Preis wird, falls eine Einigung nicht zustande 
kommt, unter Berücksichtigung der Güte und Verwendbarkeit der Ware und der 
Preisgrenzen (§ 6) von dem für den Aufbewahrungsort zuständigen Schiedsgericht 
unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig festgesetzt. Das Schiedsgericht ent- 
scheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
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Für ungegorenen, unversteuerten Rohtabak inländischer Ernte aus dem 
Erntejahr 1916 werden für die Abnahme vom Pflanzer folgende Richtpreise fest- 
gesetzt: 
Grumpen 50 bis 70 Mark für . . . . . . . .. . 50 Kilogramm, 
Geize 30 » 40 » » .......... 50 » / 
übriger Rohtabak in eingefädeltem Zustand 
70 bis 130 Mark für. . . . . . . . . . . . ... 50 » 
Die Preise gelten für Grumpen in getrocknetem und ausgelesenem Zu— 
zum für die Geizen und die übrigen Nohtabake in trockenem, dachreifen 
Zustand. 
Ein bei der Inlandgesellschaft bestehender Preisausschuß setzt unter Berück- 
sichtigung der Güte des Tabaks innerhalb obiger Preisgrenzen die Richtpreise für 
die einzelnen Arten und Anbaubezirke fest.
	        
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