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Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak und Ver—
fügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen,
dürfen nur mit Justimmung der Gesellschaft, für die der Tabak beschlagnahmt
ist, vorgenommen werden.
Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
steucramtlich angemeldet waren, dürfen ihre Vorräte trotz der Beschlagnahme
verarbeiten. Der Reichskanzler kann Höchstmengen festsetzen, über die hinaus die
Verarbeitung unzulässig ist.
Die Beschlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Gesell-
schaft, für welche die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung oder mit
der zugelassenen Verwendung.
4
Der Tabak ist der Gesellschaft, für die er beschlagnahmt ist, auf Verlangen
käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das
Eigentum auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesell-
schaft oder auf die im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Das
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder dem Inhaber
des Gewahrsams zugeht. "
5
Der Erwerber hat für die überlassenen oder enteigneten Vorräte einen an-
gemessenen Preis zu zahlen. Der Preis wird, falls eine Einigung nicht zustande
kommt, unter Berücksichtigung der Güte und Verwendbarkeit der Ware und der
Preisgrenzen (§ 6) von dem für den Aufbewahrungsort zuständigen Schiedsgericht
unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig festgesetzt. Das Schiedsgericht ent-
scheidet, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
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Für ungegorenen, unversteuerten Rohtabak inländischer Ernte aus dem
Erntejahr 1916 werden für die Abnahme vom Pflanzer folgende Richtpreise fest-
gesetzt:
Grumpen 50 bis 70 Mark für . . . . . . . .. . 50 Kilogramm,
Geize 30 » 40 » » .......... 50 » /
übriger Rohtabak in eingefädeltem Zustand
70 bis 130 Mark für. . . . . . . . . . . . ... 50 »
Die Preise gelten für Grumpen in getrocknetem und ausgelesenem Zu—
zum für die Geizen und die übrigen Nohtabake in trockenem, dachreifen
Zustand.
Ein bei der Inlandgesellschaft bestehender Preisausschuß setzt unter Berück-
sichtigung der Güte des Tabaks innerhalb obiger Preisgrenzen die Richtpreise für
die einzelnen Arten und Anbaubezirke fest.